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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Mühlacker e.V. findest du hier .

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Satzung

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

(1) Die am 23. März 1934 gegründete Gruppe trägt den Namen

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Ortsgruppe Mühlacker e.V.
(DLRG OG Mühlacker)

(2) Vereinssitz ist Mühlacker. Gerichtsstand ist Maulbronn.

(3) Die Ortsgruppengrenzen stimmen mit den Gemarkungsbereich der Großen Kreisstadt Mühlacker überein.

 

Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Geschäftsjahr des DLRG Bezirks Enz e.V. überein.

(1) Die DLRG OG Mühlacker e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck der DLRG OG Mühlacker e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Unterrichtung im Anfänger- und Rettungsschwimmen, die Durchführung des Rettungswachdienstes, der Hilfeleistung in Katastrophenfällen am und im Wasser sowie die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.

(1) Mitglied der DLRG OG Mühlacker e.V. können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch die Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebende Rechte und Pflichten.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten, bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe der Beitrittserklärung beim Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

 a) Die schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds muss einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG OG Mühlacker e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
 b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von 1 Jahresbeitrag nach 3 vorhergehenden schriftlichen Mahnungen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden.
 c) Den Ausschluss aus der DLRG OG Mühlacker e.V. regelt die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung.

 

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Rückständige Beiträge können gerichtlich eingeklagt werden.

 

(1) Das Mitglied übt seine Rechte nur in der DLRG OG Mühlacker e.V. aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die Delegierten der DLRG OG Mühlacker e.V. vertreten.

(2) Die DLRG OG Mühlacker e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DLRG OG Mühlacker e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe. Die DLRG OG Mühlacker e.V. darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Jegliche Art von Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung beim Vorstand zu beantragen.

(4) Vom Vorstand festgelegte Veranstaltungstermine sind gegenüber anderen Veranstaltungsterminen vorrangig. Sie sind möglichst aufeinander abzustimmen. Sollte bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen, vom Vorstand der DLRG OG Mühlacker e.V., die nichtgenehmigte Veranstaltung abgesagt werden, übernimmt der Veranstalter der nichtgenehmigten Veranstaltung die eventuell entstandenen Kosten. Diese sind von ihm selbst zu tragen. Eine Ersatzpflicht der Jugend- oder Ortsgruppenkasse besteht nicht.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(6) Die Mitglieder sind gehalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

(7) Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Bundestagung festgesetzt wird. Es handelt sich um Jahresbeiträge, die unabhängig vom Eintrittsdatum erstmalig im Eintrittsjahr zu entrichten sind.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Das einem Mitglied zur Ausübung einer Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist bei deren Beendigung zurückzugeben.

(9) Durch die eigenmächtige Handlungen von Mitgliedern im Namen der DLRG können die DLRG OG Mühlacker e.V. und der Ortsgruppenvorstand weder haftbar gemacht noch verpflichtet werden.

Organe der DLRG OG Mühlacker e.V. sind
  a) der Vorstand
  b) die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand der DLRG OG Mühlacker e.V. besteht aus:

 a) einem Vorsitzenden
 b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
 c) einem Kassenverwalter
 d) bis zu 3 Technischen Leitern
 e) einem Jugendleiter und einem Delegierten der Jugendvorstandschaft
 f) einem Materialverwalter
 g) ein Schriftführer
 h) einem Medienbeauftragten
 i) einem OG-Arzt
 j) einem Mitgliederverwalter
 k) bis zu drei Beisitzern

Die Besetzung eines Amtes ist unabhängig vom Geschlecht des Bewerbers.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins übernimmt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters und des Delegierten der Jugendvorstandschaft, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr wird die Hälfte des Vorstandes gemäß nachfolgender Aufstellung gewählt:

1. Hälfte 2. Hälfte
a) ein Vorsitzender h) ein stellvertr. Vorsitzender
b) ein Schriftführer i) ein Kassenverwalter
c) zwei Technische Leiter j) ein Technischer Leiter
d) ein Materialverwalter k) ein Medienbeauftragter
e) ein OG-Arzt l) ein Mitgliederverwalter
f) ein Beisitzer m) zwei Beisitzer
g) ein Kassenprüfer n) ein Kassenprüfer

 

(4) Der Jugendleiter und ein Beisitzer werden von der DLRG OG Mühlacker e.V., Jugendgruppe, nach den Bestimmungen der Bezirksjugendsatzung des Bezirks Enz e.V. gewählt, bzw. von der Jugendgruppe bestellt.

(5) Wird in der Mitgliederversammlung ein Amt (§7, Abs. 1d bis 1k) nicht besetzt, so kann der amtierende Vorstand dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorübergehend durch einen geeigneten Mitarbeiter besetzen. Dies gilt auch beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes. Eine Ämterhäufung bis zu 2 Ämtern ist möglich.

(6) Der Vorsitzende der DLRG OG Mühlacker e.V. kann im Bedarfsfalle nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Beauftragte für die Übernahme von besonderen Aufgaben bestimmen.

(7) Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind, längstens jedoch 6 Monate nach ihrer Entlastung.

(8) Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, daß mindestens 3 Vorstandsämter (§7 Abs. 1a bis 1c) besetzt sind. Jedes Vorstandsmitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(9) Die Vorstandssitzungen sollten monatlich einmal abgehalten werden. Über die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Abschriften ergehen an jedes Vorstandsmitglied.

(10) Der Vorstand wählt die Delegierten des Bezirksrates.

(11) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften für den Verein bis zu einer Höhe von 500,-- Euro, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenverwalter jeweils alleine berechtigt. Einzelausgaben über 500,-- Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Für Einzelausgaben über 10.000,-- Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z.B. Kreditaufnahme) über 1.000,-- Euro.

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch Einladung vom Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuladen. Eine mangelnde schriftliche Einladung gestattet nicht die Anfechtung eines Beschlusses, wenn rechtzeitig eine entsprechende Presseveröffentlichung erfolgt ist.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Verpflichtet ist er hierzu, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. 

(4) Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (ausgenommen bei Satzungsänderungen und bei Auflösung der Ortsgruppe) die einfache Mehrheit erforderlich. Für Satzungsänderungen und einer Vereinsauflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(5) Die Abstimmungen (mit Ausnahme der Wahlen) erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung durch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder beantragt wird. Ein stimmberechtigtes Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein trifft.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes (§ 7, Abs. 1a bis 1e) entgegen und erteilt Entlastung.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt:

 a) den Vorstand gem. § 7, Abs. 1a bis 1k mit Ausnahme des Jugendleiters und des Delegierten der Jugendvorstandschaft
 b) zwei Kassenprüfer

Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Sie wird nur dann geheim durchgeführt, wenn es sich um mehr als einen Kandidaten handelt oder von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl beantragt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Kandidaten mit derselben Stimmenzahl eine Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied.

(9) Es ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Diese Aufgabe übernimmt der Schriftführer, bei Neuwahl eines Schriftführers der alte Schriftführer und im Verhinderungsfalle ein Beisitzer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(1) Die DLRG OG Mühlacker e.V. besitzt eine Ortsgruppen- und eine Jugendkasse. Die Jugendkasse ist Bestandteil der Ortsgruppenkasse. Bei einem fehlenden Jugendkassier wird die Jugendkasse vom Vorstand übernommen.

(2) Verantwortlich für die Kassenführung ist der Kassenverwalter. 

(3) Die Prüfung der Kassen erfolgt bei der Jugendgruppe durch den Ortsgruppenkassenverwalter und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden; bei der Ortsgruppe durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfung hat jährlich zum Geschäftsjahresende zu erfolgen; spätestens jedoch vor der nächsten Mitgliederversammlung.

(1) Die DLRG Jugendgruppe Mühlacker ist ein Bestandteil der Ortsgruppe. Sie untergliedert sich in eine Jugend- und eine Kindergruppe.

(2) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirks Enz e.V., sofern sie nicht durch die Vereinssatzung der DLRG OG Mühlacker e.V. gesondert geregelt wird. Die Bezirksjugendsatzung regelt über § 3 der Vereinssatzung hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit selbständig.

(3) Die Jugendgruppe ist zur Abstimmung ihrer Maßnahmen mit dem Vorstand der DLRG OG Mühlacker e.V. verpflichtet. Der Haushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen.

(4) Der Vorstand ist zu Sitzungen des Jugendvorstandes mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Eine gemeinsame Sitzung zwischen Jugend- und Ortsgruppenvorstand sollte jährlich mindestens einmal erfolgen.

(5) Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist die Jugendgruppe gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaftslegung verpflichtet.

Verstöße gegen die Satzung der DLRG OG Mühlacker e.V. werden vom Vorstand des DLRG Bezirks Enz e.V. oder auf Antrag vom Ehrenrat des Bezirks Enz e.V. geahndet.

(1) Die Auflösung der DLRG OG Mühlacker e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der DLRG OG Mühlacker e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den DLRG Bezirk Enz e.V., bzw. dessen gemeinnütziger Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die DLRG OG Mühlacker e.V. ist eine selbständige Untergliederung des Bezirks Enz e.V.. Soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, gilt grundsätzlich die Satzung des DLRG Bezirks Enz e.V..

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